Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 28 (1) Soweit der Inhalt eines Schriftstückes zu dolmetschen ist, eine Aussage oder eine andere Prozesshandlung zu dolmetschen ist, oder wenn der Beschuldigte von seinem in § 2 Absatz 14 festgelegten Recht Gebrauch macht, ist ein Dolmetscher zuzuziehen; dasselbe gilt, wenn es sich um die Zuziehung eines Dolmetschers für die Person handelt, mit der man sich nur durch ein Kommunikationssystem der tauben und taubblinden Personen verständigen kann. Der Dolmetscher kann zugleich Protokollant sein. Soweit der Beschuldigte keine Sprache angibt, der er mächtig ist, oder eine Sprache oder ein Dialekt angibt, die keine Sprache seiner Nationalität oder Amtssprache des Staates ist, dessen Angehöriger er ist, und für solche Sprache oder solchen Dialekt in der Liste der Dolmetscher keine Person eingetragen ist, zieht das Strafverfolgungsorgan einen Dolmetscher für die Sprache seiner Nationalität oder Amtssprache des Staates zu, dessen Angehöriger er ist. Soweit es sich um eine staatenlose Person handelt, versteht man unter dem Staat den Staat ihres ständigen Aufenthaltes, oder den Staat ihrer Herkunft.
(2) Unter den in Absatz 1 auferlegten Bedingungen sind dem Beschuldigten der Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung, der Beschluss über die Anordnung der Haft, die Anklageschrift, Vereinbarung über die Schuld und Strafe und der Antrag auf deren Zustimmung, der Antrag auf Bestrafung, das Urteil, der Strafbefehl, die Berufsentscheidung und die Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung schriftlich zu übersetzen; das gilt jedoch nicht, wenn der Beschuldigte nach dem Hinweis erklärt, dass er auf Anfertigung einer solchen Übersetzung verzichtet. Erstreckt sich solche Entscheidung auf mehrere Beschuldigte, ist dem Beschuldigten nur jener Teil der Entscheidung zu übersetzen, der ihn betrifft, soweit dieser von übrigen Aussprüchen der Entscheidung und deren Begründung getrennt werden kann. Anfertigung der Übersetzung der Entscheidung und deren Zustellung lässt das Strafverfolgungsorgan beschaffen, um dessen Entscheidung es sich handelt.
(3) Soweit mit der Zustellung der in Absatz 2 genannten Entscheidung ein Fristbeginn verbunden ist und schriftliche Übersetzung einer solchen Entscheidung anzufertigen ist, ist die Zustellung erst mit der Zustellung der schriftlichen Übersetzung als bewirkt anzusehen.
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