Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 28 (1) Soweit der Inhalt eines Schriftstückes zu dolmetschen ist, eine Aussage oder eine andere Prozesshandlung zu dolmetschen ist, oder wenn der Beschuldigte von seinem in § 2 Absatz 14 festgelegten Recht Gebrauch macht, ist ein Dolmetscher zuzuziehen; dasselbe gilt, wenn es sich um die Zuziehung eines Dolmetschers für die Person handelt, mit der man sich nur durch ein Kommunikationssystem der tauben und taubblinden Personen verständigen kann. Der Dolmetscher kann zugleich Protokollant sein. Soweit der Beschuldigte keine Sprache angibt, der er mächtig ist, oder eine Sprache oder ein Dialekt angibt, die keine Sprache seiner Nationalität oder Amtssprache des Staates ist, dessen Angehöriger er ist, und für solche Sprache oder solchen Dialekt in der Liste der Dolmetscher keine Person eingetragen ist, zieht das Strafverfolgungsorgan einen Dolmetscher für die Sprache seiner Nationalität oder Amtssprache des Staates zu, dessen Angehöriger er ist. Soweit es sich um eine staatenlose Person handelt, versteht man unter dem Staat den Staat ihres ständigen Aufenthaltes, oder den Staat ihrer Herkunft. Soweit der Beschuldigte von seinem in § 2 Abs. 14 genannten Recht Gebrauch macht, dolmetscht der zugezogene Dolmetscher auf sein Ersuchen auch seine Rechtsberatung mit dem Verteidiger im Verlauf der Prozesshandlungen.
(2) Unter den in Absatz 1 auferlegten Bedingungen sind dem Beschuldigten der Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung, der Beschluss über die Anordnung der Haft, der Beschluss über die Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung in einer medizinischen Anstalt, die Anklageschrift, Vereinbarung über die Schuld und Strafe und der Antrag auf deren Zustimmung, der Antrag auf Bestrafung, das Urteil, der Strafbefehl, die Berufsentscheidung und die Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung schriftlich zu übersetzen; das gilt jedoch nicht, wenn der Beschuldigte nach dem Hinweis erklärt, dass er auf Anfertigung einer solchen Übersetzung verzichtet. Erstreckt sich solche Entscheidung auf mehrere Beschuldigte, ist dem Beschuldigten nur jener Teil der Entscheidung zu übersetzen, der ihn betrifft, soweit dieser von übrigen Aussprüchen der Entscheidung und deren Begründung getrennt werden kann. Anfertigung der Übersetzung der Entscheidung und deren Zustellung lässt das Strafverfolgungsorgan beschaffen, um dessen Entscheidung es sich handelt.
(3) Soweit mit der Zustellung der in Absatz 2 genannten Entscheidung ein Fristbeginn verbunden ist und schriftliche Übersetzung einer solchen Entscheidung anzufertigen ist, ist die Zustellung erst mit der Zustellung der schriftlichen Übersetzung als bewirkt anzusehen.
(4) Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ist dem Beschuldigten auch ein anderes in Absatz 2 nicht benannte Schriftstück schriftlich übersetzen zu lassen, wenn es zwecks der Garantie eines fairen Prozesses erforderlich ist, besonders dafür, damit vom Verteidigungsrecht rechtgemäß Gebrauch gemacht werden kann, zwar in einem vom Strafverfolgungsorgan festgesetzten Umfang, der nötig ist, damit sich der Beschuldigte mit den ihm zur Last gelegten Tatsachen bekannt machen kann; ist es jedoch einem begründeten Antrag des Beschuldigten auf Anfertigung der Übersetzung eines solchen Schriftstückes nicht stattgegeben worden, der von seinem in § 2 Abs. 14 genannten Recht Gebrauch gemacht hat, ist über einen solchen Antrag vom amtstätigen Strafverfolgungsorgan durch Beschluss zu entscheiden. Statt einer schriftlichen Übersetzung nach dem ersten Satz kann das Schriftstück oder dessen wesentlicher Teil gedolmetscht werden; die Bestimmung des ersten Satzes ist nicht anzuwenden, soweit dieses Schriftstück oder dessen wesentlicher Teil dem Beschuldigten schon gedolmetscht worden ist oder wenn der Beschuldigte nach Belehrung erklärt, dass er auf eine Anfertigung der Übersetzung dieses Schriftstückes verzichtet. Gegen die Entscheidung nach dem ersten Satz ist die Beschwerde zulässig. Die Anfertigung der Übersetzung und ihre Zustellung sichert das amtstätige Strafverfolgungsorgan.
(5) Die in Absatz 1 und 4 genannten Rechte stehen auch dem Verdächtigen zu.
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